Stand: 17. September 2026
ausschließlich B2B
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für die Nutzung von PRIKI durch Kanzleien, Steuerberatungen, Praxen und andere Unternehmen. Ergänzt wird dieser Vertrag durch den Datenschutzhinweis und den Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO, den Sie in der Anwendung schließen, bevor Sie erstmals personenbezogene Daten verarbeiten.
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Diese Bedingungen gelten für alle Verträge über die Nutzung der Plattform PRIKI zwischen der IT Systeme Flores UG (haftungsbeschränkt), Neufeldweg 25a, 51427 Bergisch Gladbach (nachfolgend „Anbieter") und dem Kunden.
(2) Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, an juristische Personen des öffentlichen Rechts und an öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern kommt nicht zustande.
(3) Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Anbieter ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
§ 2 Leistungsgegenstand
(1) Der Anbieter stellt PRIKI als Software-as-a-Service über das Internet bereit. Der Funktionsumfang ergibt sich aus der Produktbeschreibung auf priki.de und der Dokumentation auf docs.priki.de in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Die Leistung wird in Stufen angeboten (Priki Basis, Priki Pro, Priki Max), die sich im monatlichen Nutzungskontingent (§ 5) und in den enthaltenen Funktionen unterscheiden; Inhalte wie der amtliche Rechtsbestand werden als Module je Arbeitsplatz zugebucht (§ 4 Abs. 1). Stufe und Module gelten je Arbeitsplatz; ohne eigene Zuweisung gilt für einen Arbeitsplatz die für die Organisation gebuchte Stufe mit deren Modulen.
(2) Die Verarbeitung findet ausschließlich auf Servern in der Bundesrepublik Deutschland statt. Inhalte des Kunden werden nicht zum Training von KI-Modellen verwendet.
(3) Der Anbieter darf die Leistung fortentwickeln. Funktionen dürfen geändert oder ersetzt werden, solange der vertraglich geschuldete Nutzen nicht wesentlich eingeschränkt wird. Wird er wesentlich eingeschränkt, kann der Kunde innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis zum Monatsende kündigen.
(4) Der Anbieter schuldet keinen bestimmten Inhalt der von der KI erzeugten Ausgaben. Ausgaben sind Entwürfe und Arbeitshilfen für Fachpersonal; sie ersetzen keine Rechts-, Steuer- oder medizinische Beratung und sind vor Verwendung fachlich zu prüfen. Näheres in § 8.
§ 3 Vertragsschluss, Testphase
(1) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde bei der Registrierung diese Bedingungen bestätigt und den Datenschutzhinweis zur Kenntnis nimmt; dabei wird sein Arbeitsbereich (Organisation) angelegt. Den Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO schließt der Kunde gesondert in der Anwendung, spätestens bevor er erstmals personenbezogene Daten in PRIKI verarbeitet; solange der Abschluss aussteht, fordert die Anwendung ihn dazu auf.
(2) Die Nutzung beginnt mit einer kostenfreien Testphase von sieben Tagen. Während der Testphase steht der Funktionsumfang der Stufe Priki Max mit dem Modul Recht zur Verfügung. Die Testphase umfasst einen Arbeitsplatz, soweit der Anbieter nicht ausdrücklich eine höhere Zahl von Arbeitsplätzen zusagt. Ihr Nutzungskontingent ist auf ein Fünftel des Kontingents der Stufe Priki Basis je Arbeitsplatz (§ 5) begrenzt. Die Priki Bots sind auf eine in der Anwendung ausgewiesene Zahl von Bot-Zügen je Organisation begrenzt. Die Testphase endet automatisch; eine Kündigung ist nicht erforderlich, und es entsteht ohne aktive Buchung keine Zahlungspflicht. Bucht der Kunde bereits während der Testphase, verkürzt die Buchung die kostenfreie Zeit nach Satz 1 nicht; die erste Abbuchung erfolgt erst nach deren Ablauf. Sagt der Anbieter ausdrücklich eine längere kostenfreie Nutzung zu, endet sie im Fall einer Buchung mit dem zugesagten Tag, spätestens jedoch mit Ablauf der Frist nach Satz 1, gerechnet ab dem Tag der Buchung. Bucht er nach Ablauf der Testphase oder nach einer Kündigung erneut, beginnt die Zahlungspflicht mit der Buchung. Die kostenfreie Testphase wird je Organisation einmal gewährt.
(3) Ein Widerrufsrecht besteht nicht, da der Vertrag nicht mit Verbrauchern geschlossen wird.
§ 4 Preise und Zahlung
(1) Die Vergütung richtet sich nach der gebuchten Stufe und den gebuchten Modulen und beträgt je Arbeitsplatz und Monat zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer:
- Priki Basis: 59,00 € (Chat, Dokumente, Briefe, Diktat, Notizbuch, Kalender, Team-Chat, Desktop-App, Zugang vom Telefon über den Browser; Nutzungskontingent nach § 5)
- Priki Pro: 99,00 € (derselbe Umfang mit höherem Nutzungskontingent nach § 5)
- Priki Max: 129,00 € (zusätzlich: die Priki Bots, rollenbasierte Assistenten, die auf Werkzeuge zugreifen und Entwürfe vorbereiten, ohne dass ohne Freigabe des Nutzers etwas Verbindliches entsteht; ferner das höchste monatliche Nutzungskontingent nach § 5)
Zusätzlich zur Stufe können je Arbeitsplatz Module gebucht werden, jeweils je Arbeitsplatz und Monat zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer:
- Modul Recht: 59,00 € (amtlicher Rechtsbestand: Bundesrecht und Unionsrecht im Wortlaut mit Fundstellenprüfung, Rechtsprechung soweit geladen; Befehle /gesetz, /urteil und /eu; in jeder Stufe buchbar)
Die vorstehenden Beträge gelten bei monatlicher Abrechnung. Wählt der Kunde die jährliche Abrechnung im Voraus, werden je Arbeitsplatz und Jahr zehn dieser Monatsbeträge berechnet; zwei Monate entfallen. Das gilt für die Stufe und für jedes gebuchte Modul gleichermaßen.
Der Befehl /dsgvo steht in jeder Stufe ohne Modul zur Verfügung. Weitere Module bietet der Anbieter erst an, wenn ihr Bestand bereitgestellt ist; ein Modul ohne hier genannten Preis ist nicht buchbar. Maßgeblich ist die Zahl der gebuchten Plätze und der Plätze mit Modul, nicht die Zahl der tatsächlich angemeldeten Personen; Absatz 1a bleibt unberührt. Die gebuchte Stufe und die gebuchten Module ergeben sich aus der Auftragsbestätigung.
(1a) Die Zahl der gebuchten Arbeitsplätze ändert der Kunde selbst in der Anwendung; solange kein Abonnement besteht, wählt er sie bei der Buchung, und bei Abrechnung über Rechnung (Absatz 3a) nimmt der Anbieter die Änderung vor. Eine Erhöhung wirkt sofort; der Unterschiedsbetrag wird für den laufenden Abrechnungszeitraum anteilig berechnet. Bei monatlicher Abrechnung wirkt eine Verringerung ebenfalls sofort; der auf die verbleibende Zeit des laufenden Abrechnungszeitraums entfallende Anteil wird dem Kunden gutgeschrieben und mit der nächsten Rechnung verrechnet, nicht ausgezahlt. Hat der Kunde die jährliche Abrechnung gewählt, kann er die Zahl der Arbeitsplätze in der Anwendung nur erhöhen. Eine Verringerung zeigt er dem Anbieter mit der Frist des § 11 Abs. 1a (ein Monat zum Ende des Zeitraums) in Textform an; sie wirkt zum Ende des laufenden Zeitraums von zwölf Monaten, und bereits im Voraus gezahlte Entgelte werden für diesen Zeitraum nicht erstattet, soweit nicht § 11 Abs. 4 eingreift. Die Zahl der Arbeitsplätze kann nicht unter die Zahl der in der Organisation angelegten Nutzer sinken; berechnet wird die Zahl der gebuchten Arbeitsplätze, mindestens jedoch die Zahl der angelegten Nutzer (Absatz 1). Oberhalb einer in der Anwendung ausgewiesenen Zahl von Arbeitsplätzen nimmt der Anbieter die Änderung auf Mitteilung des Kunden vor.
(2) Für die Einrichtung wird kein Entgelt berechnet; der Kunde legt seine Organisation selbst an. Bucht der Kunde zusätzlich eine begleitete Einrichtung (Einrichtung von Konten und Rollen, Datenübernahme, Schulung, Durchsprache des Auftragsverarbeitungsvertrags), wird diese nach Aufwand auf Grundlage eines zuvor mitgeteilten Angebots abgerechnet. Für den Betrieb in den Räumen des Kunden (On-Premise) gilt eine gesonderte Vereinbarung.
(3) Der Kunde wählt bei der Buchung den Abrechnungszeitraum: monatlich im Voraus oder jährlich im Voraus. Maßgeblich ist die Auswahl, die in der Auftragsbestätigung genannt ist. Zahlungsdienstleister ist die Stripe Payments Europe Ltd.
(3a) Statt der Zahlung über den Zahlungsdienstleister kann der Kunde die Abrechnung über eine Rechnung der IT Systeme Flores UG wählen. Das Zahlungsziel beträgt in diesem Fall sieben Tage ab Rechnungsdatum. Geht die Zahlung innerhalb dieser Frist vollständig ein, darf der Kunde 2 % Skonto vom Rechnungsbetrag abziehen; maßgeblich ist der Tag der Gutschrift beim Anbieter. Der Abrechnungszeitraum nach Absatz 3 bleibt davon unberührt: Der Skonto tritt neben den Nachlass der jährlichen Abrechnung und ersetzt ihn nicht.
(4) Preisänderungen teilt der Anbieter mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden in Textform mit; die Mitteilung nennt den neuen Preis und den Tag, ab dem er gilt. Als Preisänderung gilt auch, wenn ein bisher in einer Stufe enthaltener Inhalt zu einem gesondert berechneten Modul wird. Bis zum Wirksamwerden gilt der bisherige Preis, und ein bisher enthaltener Inhalt bleibt bis dahin ohne gesondertes Entgelt enthalten. Widerspricht der Kunde nicht bis zum Wirksamwerden, gilt die Änderung als angenommen und der neue Preis gilt ab dem mitgeteilten Tag; auf diese Wirkung wird in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Widerspricht er, endet der Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens, ohne dass ihm bis dahin der neue Preis berechnet wird.
(5) Gerät der Kunde mit einer fälligen Zahlung länger als 14 Tage in Verzug, darf der Anbieter den Zugang nach vorheriger Ankündigung sperren. Die Daten bleiben während der Sperre erhalten und stehen zum Export bereit.
§ 4a Module
(1) Module treten neben die gebuchte Stufe und werden je Arbeitsplatz gebucht. Sie sind in jeder Stufe verfügbar; die Preise ergeben sich aus § 4 Abs. 1. Ein Modul erweitert den Leistungsumfang des Arbeitsplatzes, für den es gebucht ist; das monatliche Nutzungskontingent (§ 5) verändert es nicht.
(2) Module können jederzeit zugebucht und unabhängig von der Stufe, vom Vertrag im Übrigen und von den Modulen anderer Arbeitsplätze gekündigt werden. Für die Kündigung eines Moduls gilt die Frist des § 11 Abs. 1 (ein Monat zum Monatsende) in Textform; mit ihrem Wirksamwerden entfällt das Modul, und die Berechnung des Modulentgelts endet. Die Kündigung eines Moduls lässt die Stufe und die übrigen Module unberührt; umgekehrt lässt eine Änderung oder Kündigung der Stufe ein gebuchtes Modul unberührt, solange der Vertrag im Übrigen fortbesteht. Hat der Kunde die jährliche Abrechnung gewählt, wirkt die Kündigung eines Moduls zum Ende des laufenden Abrechnungsjahres; bereits im Voraus gezahlte Modulentgelte werden für die Restlaufzeit nicht erstattet, soweit nicht § 11 Abs. 4 eingreift.
(3) Endet der Vertrag insgesamt (§ 11), enden auch die gebuchten Module.
§ 5 Faire Nutzung und Guthaben
(1) Zu jedem Arbeitsplatz gehört ein monatliches Nutzungskontingent, bemessen in verarbeiteten Wörtern (gelesene wie geschriebene, einschließlich der Dokument- und Aktenauszüge, die für eine Antwort mitgelesen werden). Es beträgt je Arbeitsplatz und Monat:
- Priki Basis: 2 Mio. Wörter
- Priki Pro: 3 Mio. Wörter
- Priki Max: 8 Mio. Wörter
Module verändern das Kontingent nicht; eine Anfrage, die den Rechtsbestand heranzieht, verbraucht mehr Kontingent als dieselbe Anfrage ohne ihn, weil der Wortlaut mitgelesen wird.
Die Kontingente aller Arbeitsplätze eines Kunden werden zusammengefasst; maßgeblich ist die Summe, nicht die Verteilung auf einzelne Personen. Zur Einordnung umfasst ein zweiseitiges Schreiben etwa 500 Wörter. Wie viele Wörter ein Vorgang auf das Kontingent anrechnet, richtet sich nach der von der Anwendung angezeigten Zählung; auf größeren Modellen kann ein verarbeitetes Wort nach Absatz 5 stärker zählen. Die Kontingente sind so bemessen, dass gewöhnliche berufliche Nutzung sie nicht ausschöpft; den jeweils aktuellen Stand zeigt die Anwendung unter „Einstellungen“.
(2) Innerhalb des Kontingents bleibt die Nutzung uneingeschränkt möglich. Darüber hinausgehende Nutzung wird von zuvor erworbenem Guthaben abgezogen.
(3) Erworbenes Guthaben verfällt nicht. Ein Anspruch auf Auszahlung nicht verbrauchten Guthabens besteht nicht.
(4) Ist weder Kontingent noch Guthaben verfügbar, weist der Anbieter darauf hin und setzt die Erbringung der betroffenen Funktionen aus, bis aufgestockt wird. Eine automatische Aufstockung findet nur statt, wenn der Kunde sie ausdrücklich eingeschaltet und dabei einen monatlichen Höchstbetrag festgelegt hat.
(5) Der Anbieter betreibt Sprachmodelle unterschiedlicher Größe. Er ist berechtigt, den Verbrauch nach dem eingesetzten Modell zu gewichten, so dass eine Anfrage auf einem größeren Modell das Kontingent stärker mindert als dieselbe Anfrage auf einem kleineren. Der jeweils angewandte Faktor wird in der Anwendung ausgewiesen. Die Einführung oder Änderung einer solchen Gewichtung teilt der Anbieter mindestens sechs Wochen vor dem Stichtag in Textform mit; § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Bereits verbrauchte Mengen werden nicht rückwirkend neu berechnet.
§ 6 Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde hält Zugangsdaten geheim und schützt sie vor dem Zugriff Dritter. Er zeigt dem Anbieter den Verdacht eines Missbrauchs unverzüglich an.
(2) Der Kunde stellt sicher, dass die von ihm eingestellten Inhalte keine Rechte Dritter verletzen und dass er zur Verarbeitung der enthaltenen personenbezogenen Daten befugt ist.
(3) Der Kunde nutzt die Plattform nicht, um rechtswidrige Inhalte zu erzeugen oder zu verbreiten, und unternimmt keine Versuche, Sicherungsmechanismen zu umgehen oder die Verfügbarkeit für andere Kunden zu beeinträchtigen.
(4) Berufsgeheimnisträger bleiben für die Einhaltung ihrer berufsrechtlichen Pflichten selbst verantwortlich, insbesondere für die Prüfung, welche Mandats- oder Patientendaten sie in die Plattform einstellen.
§ 7 Verfügbarkeit
(1) Der Anbieter strebt eine Verfügbarkeit von 99 % im Monatsmittel an, gemessen am Zugang zur Anwendung.
(2) Nicht als Ausfall zählen angekündigte Wartungsfenster sowie Zeiten, in denen die Erreichbarkeit aus Gründen außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters gestört ist.
(3) Wartungsarbeiten kündigt der Anbieter nach Möglichkeit mindestens 48 Stunden vorher an und legt sie außerhalb üblicher Geschäftszeiten.
(4) Solange PRIKI als Beta gekennzeichnet ist, gilt Absatz 1 als Zielwert und nicht als zugesicherte Eigenschaft. Auf diesen Umstand wird im Anmeldevorgang gesondert hingewiesen.
§ 8 KI-Ausgaben, keine Fachberatung
(1) PRIKI erzeugt Texte mit Hilfe von Sprachmodellen. Solche Ausgaben können sachlich falsch, unvollständig oder veraltet sein, auch wenn sie sprachlich überzeugend wirken.
(2) Der Anbieter übernimmt keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Ausgaben. Eine Prüfung durch fachkundige Personen des Kunden vor Verwendung ist Voraussetzung des vertragsgemäßen Gebrauchs.
(3) Rechercheergebnisse mit Quellenangaben ersetzen nicht die Einsicht in die Primärquelle.
(4) Die Kennzeichnung nach Art. 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung) erfolgt in der Anwendung.
§ 9 Rechte an Inhalten
(1) Sämtliche vom Kunden eingestellten Inhalte bleiben seine Inhalte. Der Anbieter erhält daran nur die zur Vertragserfüllung erforderlichen Nutzungsrechte.
(2) An den von der KI erzeugten Ausgaben räumt der Anbieter dem Kunden, soweit an ihnen überhaupt Rechte bestehen, ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein.
(3) Eine Verwendung von Kundeninhalten zum Training von KI-Modellen findet nicht statt.
§ 10 Haftung
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens auf die in den zwölf Monaten vor dem Schadensereignis gezahlte Vergütung.
(3) Für Datenverlust haftet der Anbieter nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten durch den Kunden zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.
(4) Eine Haftung für Schäden, die daraus entstehen, dass der Kunde eine KI-Ausgabe ungeprüft verwendet hat, ist ausgeschlossen; § 8 Absatz 2.
(5) Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
§ 11 Laufzeit und Kündigung
(1) Bei monatlicher Abrechnung läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform gekündigt werden.
(1a) Bei jährlicher Abrechnung läuft der Vertrag für zwölf Monate ab dem Tag der Buchung. Er kann von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Ende dieses Zeitraums in Textform gekündigt werden; wird nicht gekündigt, verlängert er sich um jeweils weitere zwölf Monate. Der Anbieter erinnert den Kunden spätestens zwei Monate vor dem Ende des jeweiligen Zeitraums in Textform an die Verlängerung und an die Kündigungsfrist. Der Kunde kann jederzeit von der monatlichen auf die jährliche Abrechnung wechseln; ein bereits gezahlter, noch nicht verbrauchter Monatsbetrag wird dabei angerechnet.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Anbieter insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Abmahnung gegen § 6 verstößt.
(3) Nach Vertragsende oder nach Ablauf einer nicht verlängerten Testphase bleiben die Daten des Kunden 90 Tage vollständig abrufbar; der Kunde kann sie in dieser Zeit jederzeit als Archiv herunterladen. Nach Ablauf der Frist werden sämtliche Daten unwiderruflich gelöscht und die Organisation entfernt; eine Wiederherstellung ist ausgeschlossen. Der Anbieter benachrichtigt den Kunden vor Ablauf der Frist in Textform und bestätigt die Löschung anschließend unter Angabe von Datum und Umfang. Ein Export ist während der gesamten Vertragslaufzeit jederzeit möglich.
(4) Stellt der Anbieter den Dienst ein, teilt er dies mindestens drei Monate vorher in Textform mit; der Vertrag endet mit dem mitgeteilten Tag. Bereits im Voraus gezahlte Entgelte erstattet der Anbieter anteilig für die Restlaufzeit, die danach nicht mehr genutzt werden kann. Die Frist des Absatzes 3 für den Abruf der Daten beginnt mit dem Tag der Einstellung. Dieser Absatz gilt für die monatliche wie für die jährliche Abrechnung; bei jährlicher Abrechnung geht er § 4 Abs. 1a und § 4a Abs. 2 Satz 4 vor.
§ 12 Änderungen dieser Bedingungen
(1) Der Anbieter kann diese Bedingungen ändern, wenn dies zur Anpassung an geänderte Rechtslage, Rechtsprechung oder an eine geänderte Leistung erforderlich ist und der Kunde dadurch nicht unangemessen benachteiligt wird.
(2) Die Änderung wird mindestens sechs Wochen vorher in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Kunde nicht bis zum Wirksamwerden, gilt die Änderung als angenommen; auf diese Wirkung wird gesondert hingewiesen. Widerspricht er, endet der Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens.
(3) Welche Fassung eine Organisation bestätigt hat, hält der Anbieter mit Fassungsnummer, Zeitpunkt und zustimmender Person fest. Der Nachweis ist in der Anwendung einsehbar.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Köln, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(4) Der Anbieter ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Fassung 1.8, Stand 17. September 2026. Ältere Fassungen stellen wir auf Anfrage bereit. Welche Fassung Ihre Organisation bestätigt hat, sehen Sie in der Anwendung unter Einstellungen → Datenschutz & Recht.
Änderungen gegenüber dem Stand vom 10. September 2026: Zwei Korrekturen am Text, keine neue Leistung und kein neuer Preis. Testphase (§ 3 Abs. 2): Der bisherige Text versprach mehr, als die Anwendung gibt. Sie läuft mit dem Funktionsumfang der Stufe Priki Max und dem Modul Recht, umfasst aber einen Arbeitsplatz und ein Fünftel des Basis-Kontingents je Arbeitsplatz; so arbeitet die Anwendung bereits, der Text sagt es jetzt auch. Umfang der Stufe Priki Basis (§ 4 Abs. 1): Statt „Desktop- und Mobil-App“ steht dort „Desktop-App, Zugang vom Telefon über den Browser“. Eine eigene App für das Telefon gibt es noch nicht; sobald sie ausgeliefert ist, wird sie hier aufgenommen. Für bestehende Buchungen ändert sich der Leistungsumfang nicht.
Weitere Änderungen gegenüber dem Stand vom 10. September 2026: Buchung während der Testphase (§ 3 Abs. 2): Wer noch in der Testphase bucht, verliert dadurch keinen Tag der sieben kostenfreien Tage; die erste Abbuchung erfolgt erst nach deren Ablauf. Haben wir Ihnen ausdrücklich eine längere kostenfreie Nutzung zugesagt, endet sie mit dem zugesagten Tag, im Fall einer Buchung spätestens sieben Tage danach. Wer erst nach dem Ende der Testphase bucht oder nach einer Kündigung zurückkommt, zahlt ab der Buchung: Die kostenfreie Testphase gibt es einmal. Zahl der Arbeitsplätze (§ 4 Abs. 1a): Sie ändern die Zahl der Arbeitsplätze jetzt selbst in der Anwendung. Mehr Arbeitsplätze gelten sofort und werden für den laufenden Abrechnungszeitraum anteilig berechnet. Weniger Arbeitsplätze wirken bei monatlicher Abrechnung ebenfalls sofort; der zu viel gezahlte Anteil wird Ihnen gutgeschrieben und mit der nächsten Rechnung verrechnet, nicht ausgezahlt. Bei jährlicher Abrechnung können Sie jederzeit Arbeitsplätze hinzufügen; eine Verringerung teilen Sie uns in Textform mit, und sie wirkt zum Ende der laufenden zwölf Monate. Unter die Zahl Ihrer angelegten Nutzer kann die Zahl der Arbeitsplätze nicht sinken, und oberhalb der in der Anwendung genannten Zahl von Arbeitsplätzen übernehmen wir die Änderung für Sie.
Änderungen gegenüber dem Stand vom 4. September 2026: Der Kunde wählt den Abrechnungszeitraum — monatlich oder jährlich im Voraus (§ 4 Abs. 1 und 3). Bei jährlicher Abrechnung werden zehn statt zwölf Monatsbeträge berechnet, für die Stufe und für jedes Modul gleichermaßen. Wer jährlich abrechnet, bindet sich für zwölf Monate; der Anbieter erinnert spätestens zwei Monate vor der Verlängerung an Frist und Verlängerung (§ 11 Abs. 1a). Der Wechsel von monatlich auf jährlich ist jederzeit möglich, ein bereits gezahlter Monatsbetrag wird angerechnet. Neu ist außerdem die Abrechnung über Rechnung mit sieben Tagen Zahlungsziel und 2 % Skonto (§ 4 Abs. 3a) und — als Gegenstück zur Vorkasse — die Zusage, dass der Anbieter bei Einstellung des Dienstes mindestens drei Monate vorher mitteilt und im Voraus gezahlte Entgelte anteilig erstattet (§ 11 Abs. 4). Die monatliche Abrechnung mit Kündigung zum Monatsende bleibt unverändert bestehen.
Änderungen gegenüber dem Stand vom 20. August 2026: Die Stufen heißen nach ihrem Umfang (Priki Basis, Priki Pro, Priki Max); der amtliche Rechtsbestand ist keine Stufe mehr, sondern das Modul Recht je Arbeitsplatz (§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1). Für Kunden, die vor dem 2. September 2026 eine Stufe mit amtlichem Rechtsbestand gebucht haben (bisher 99,00 € oder 129,00 € je Arbeitsplatz und Monat), bleibt der Rechtsbestand in allen Arbeitsplätzen enthalten. Ein gesondertes Entgelt für das Modul Recht wird ihnen erst berechnet, nachdem der Anbieter es nach § 4 Abs. 4 mit einer Frist von mindestens sechs Wochen in Textform mitgeteilt hat; bis dahin gilt der bisherige Preis der Stufe.
Neu seit dem 4. September 2026 (§ 4a): Module lassen sich jetzt unabhängig von der Stufe, vom Vertrag im Übrigen und von den Modulen anderer Arbeitsplätze zubuchen und kündigen. Für Sie ändert sich der bisherige Leistungsumfang dadurch nicht.